Dem Schriftwechsel von 1947 nach zu urteilen waren für Friedrich Dochat zunächst die Lagerspruchkammern der Internierungslager 76 Hohenasperg und 72 Ludwigsburg zuständig.
Quelle: Generallandesarchiv Karlsruhe; Verfahrensakten zu Friedrich Dochat (LABW-6628a2b2c83f1/465 l_12580.pdf)
Entnazifizierung?
1949 erfolgt eine öffentliche Verhandlung durch die Zentralspruchkammer Nordbaden III in Karlsruhe. Friedrich Dochat wohnt zu dieser Zeit wieder in Bruchsal. Aus der Vernehmung am 2. Juli 1949 geht hervor, dass er ab März 1945 mit dem Polizeibataillon, zu dem er, wie er aussagt strafversetzt worden sei, an die Front kam und am 8. Mai in amerikanische Gefangenschaft. Die Liste der Lager und Gefängnisse, in denen Dochat bis zu seiner Entlassung am 14.12.1948 inhaftiert war, ist lang: Gefängnis Heidelberg, anschließend Kornwestheim, Bruchsal, Ludwigsburg, Mossburg/Bayern, Ludwigsburg, Asperg, Dachau, Reutlingen, Rastatt, Reutlingen, Gefängnis Tübingen und wieder Rastatt. (LABW-6628a2b2c83f1/465 l_12580.pdf. S. 30)
Die Spruchkammer reiht Friedrich Dochat in die Gruppe der Minderbelasteten ein. Ihm wird eine Bewährungsfrist von 2 Jahren auferlegt und er muss die Kosten des Verfahrens tragen (a.a.O. S. 31). Das ist ein sehr mildes Urteil angesichts seines Werdegangs in Partei und Gestapo.
Im Urteilsspruch der Spruchkammer steht angesichts der nach der Klageschrift vorgeworfenen Sachverhalte : „Nach der gesetzlichen Vermutung wird der Betroffene in die Gruppe der Hauptschuldigen eingereiht.“ (a.a.O. S.32).
Die Liste der ihm nach der Klageschrift vorgeworfenen Beschuldigungen ist lang a.a.o. S. 32f.):
- Mitglied der NSDAP vom 11.10-1927 – 1945 (Mitgliedsnummer 68 776) im Rang eines Politischen Leiters mit dem Amt eines ND-Leiters des SD in Mingolsheim von 1933-34
- Mitglied der Allg.SS vom 21.5.37 bzw. 9.11.38 -45; SS-Zivil-Abzeichen; mit dem Rang eines SS-Obersturmführeres an 1934
- Angehöriger der Gestapo vom 16.11.33 – 45 mit dem Rang eines Kriminalsekretärs ab 1943
- Mitglied und Führer des SD im SD-Hauptamt
- Mitglied der SA vom 1.3.25 – 9.11.38 mit dem Rang eines Sturmführers
- Mitglied der HJ mit dem Rang eines HJ-Führers von 1929-30
- Inhaber des Goldenen Parteiabzeichens
- Inhaber des Silberenen Gauehrenzeichens, des Nürnberger Abzeichens 1929, des Braunschweiger Abzeichens 1931 und der NSDAP-Dienstauszeichnung in Bronze und Silber
Außerdem werden weitere Mitgliedschaften, Teilnahmen an Veranstaltungen und Auszeichnungen genannt (a.a.O. S. 33):
- NSRFL (Nationalsozialistischen Reichsbund für Leibesübungen)
- NSV (Nationalsozialistische Volkswohlfahrt)
- Deutsche Jägerschaft
- Teilnehmer an den Reichsparteitagen in Nürnberg von 1927-29 und 1933
- Teilnehmer an 5 SA-Lehrgängen
- Träger des SS-Winkels für „alte“ Kämpfer
- Träger des SA-Sportabzeichens
- Träger der 4 Ärmelstreifen der SA
- Inhaber des SS-Julleuchters (kulturhistorische Btrachtung zum Jul-Leuchter durch das Blogprojekt der „Fakultätsgruppe Öffentlichkeitsarbeit“ der Historisch-Kulturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien https://fake-oeffi-arbeit-histkult.univie.ac.at/2024/04/der-schein-truegt-wie-ein-kerzenleuchter-zum-zentralen-objekt-des-ns-weihnachtskults-wurde/
Die Spruchkammer führt die formalen Mitgliedschaften und Ehrungen auf, scheint aber den Ausführungen, die Dochat zu seiner Verteidigung vorbringt, mehr Gewicht zu geben. In den Begründungen zum Spruch wird fast wörtlich aufgeführt, was Dochat bei seiner Verteidigung und in seienr Anhörung geschrieben bzw. ausgesagt hat. Zu seiner Verteidung bringt er vor, dass er eher aus Not als aus Überzeugung Gestapobeamter wurde (siehe Fritz Dochat – ein Gestapo-Beamter aus Bruchsal (Teil1)), außerdem sieht er sich selber als ein Gegner des Nationalsozialismus und als jemand, der gegen seine Vorgesetzten gehandelt hätte.
Als Beweise legt er Entlasstungschreiben vor, die in der Urteilsbegründung auch aufgeführt werden (a.a.O. S.34):
- „Der Zeuge Schräg bestätigt, dass der Betroffene schriftlich sowohl Terboven wie auch Himmler und Bormann scharf angegriffen habe … Weiter bestätigt der Zeuge, dass der betroffenme wiederholt um seine Entlassung gebeten habe, da ihm der Gestapodienst nicht zusage. Das gleiche bestätigt der Zeuge Ring.“
- „Der Pfarrer Morgenthaler aus Seelbach bei Lahr bestätigt, dass der Betroffene im Juni 42 nach Seelbach kam um den Bischof und die Bevölkerung anlässlich der Firmung zu beobachten. Auf Zureden des Bürgermeisters Simon sei er aber sofort wieder abgereist. Der Zeuge bezeichnet den Betroffenen als loyal und vernünftig. Er sei jeder Gewaltmassnahme abgeneigt gewesen.„
- „Der Zeuge Bürgermeister Simon in Seelbach erklärt, dass der Betroffene häufig in Seelbach zu tun gehabt habe. Er habe stets ein schaliches, ruhiges und anständiges Benehmen an den tag gelegt. Es sei ihm kein Fall bekannt aus dem gegen den Betroffenen irgendwelche Beschwerden erhoben worden seien. Eine barmherzige Schwester namens Waltraud sei wegen staatsfeindlicher Äusserungen zur Anzeige gekommen. Der Betroffene habe die Vernehmung der Schwester in einer Weise betrieben, dass für sie keinerlei Nachteile erfolgten.“
- „Der Dekan Augenstein in Offenburg erklärt, dass er selbst seitens der Gestapo in stärkster Weise verfolgt worden sei. Als der Betroffene in Lahr und Offenburg die Bearbeitung der kirchlichen SAchen leitete hätt er und siene Geistlichen sofort eine bedeutende Erleichterung verspürt. Der Betroffene sei stets anständig menschlich gewesen. In seinen Protokollen habe er im Gegensatz zu anderen Beamten die entlastenden Momente derart stark hervorgehoben und begründet, sodass in den meisten fällen keinerlei Nachspiele vorkamen. Während der Tätigkeit des Betroffenen sei in dem Dekarnat (sic!) des Zeugen kein geistlicher mehr ins Gefängnis gekommen oder sonst ernstlich verfolgt worden.“
Am Ende wird Dochat in die Gruppe der Minderbelasteten eingestuft; als einzige individuelle Belastung stand im Raum, bei der Vernehmung des Viehhändler Hermann Moch diesen durch Herumdrehen der Hand zu einer Aussage gezwungen zu haben, was jedoch Dochat bestreitet. Da Moch ausgewandert war, konnte er nicht als Zeuge gehört werden.
Beim Maß der Sühne wurde berücksichtigt, dass Dochat interniert war. Seine Sühenzahlung fällt gering aus, auch weil er keinerlei Vermögen besaß.
Die Beteiligung an den Morden bei Rammersweier
Das Spruchkammerverfahren gegen Friedrich Dochat wird 1950 neu aufgenommen als bekannt wurde, dass er bei den Rastatter Prozessen zu 10 Jahren Zuchthaus verurteilt worden war.
Der Zentralspruchkammer Nordbaden lag ein Protokoll des Hohen Kommissariats der Rebuplik Frankreich vor, aus dem hervorging, dass Dochat an der Erschießung nicht direkt beteiligt, aber beim Abtransport zugegen gewesen sei und bei der Bewachung mitgewirkt hätte.
Schlussendlich steht Aussage gegen Aussage. Auf der einen Seite steht das Rastatter Urteil von…, das eine Mittäterschaft von Dochat sah. Auf der anderen Seite beteuert Dochat seine Unschuld; er hätte nicht gewusst, um was es sich handelt, und er hätte auch nicht gehört, dass geschossen worden sei.
Mangels an Beweisen wird das Verfahren schließlich eingestellt.

